Chelydra serpentina
Auszug aus der Bundesartenschutzverordnung- BArtSchV
§3 Nicht besonders geschützte Tierarten für die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten (zu § 26 Abs. 3a BNatSchG). Die Verbote des § 20f Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nach § 20 f Abs. 2a Nr. 2des BNatSchG für lebende Exemplare folgender Arten:
Castor canadensis
Chelydra serpentina
Macroclemys temminckii
Sciurus carolinensis
Amerikanischer Biber
Schnappschildkröte
Geierschildkröte
Grauhörnchen
Für die Art Chelydra serpentina besteht seit dem 14.10.1999 ein Haltungs- und Besitzverbot, welches in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) nach zu lesen ist. Tiere die sich noch in Besitz befinden und ganz legal vor Inkrafttreten des Gesetzes erworben wurden, müssen der jeweils zuständigen Behörde gemeldet werden. Zusätzlich muss der Nachweis erbracht werden das man die Tiere vor Inkrafttreten des Gesetzes erworben hat.
Nach $ 3 Abs. 2 Nr. 2 neuen Bundesartenschutzverordnung vom 25.02.2005 gilt für Schnappschildkröten (Chelydra serpentina) jetzt auch ein Zuchtverbot in der Bundesrepublik Deutschland.
Schnappschildkröten unterliegen nach § 12, 13 Abs. 1 der Bundesartenschutzverordnung einer Kennzeichnungspflicht.
Bei Reptilien ist nach Wahl des Halters eine Kennzeichnung mit einem Transponder
(implantierter Microchip) oder einer Fotodokumentation möglich.